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Grundsatzurteil des VGH BW: Derzeitige konventionelle Putenhaltung rechtswidrig – Menschen für Tierrechte BW kämpfte 7 Jahre lang

2024-04-24 13:13

Mannheim/Stuttgart, 21. April 2024

Das dieser Tage zugestellte Urteil des VGH BW wird zu weitreichenden Änderungen der seit Jahrzehnten betriebenen konventionellen Putenhaltung führen. Es ist der VGH selbst, der die bundesweite Bedeutung herausstellt, indem er aus diesem Grund den Streitwert der Erstinstanz (Verwaltungsgericht Stuttgart) von 15000 Euro auf 30000 Euro verdoppelt hat. 

Der VGH liest in seinem die Revision nicht zugelassenen Urteil dem Land und damit dem zuständigen Landkreis Schwäbisch-Hall gehörig die Leviten. Bislang wurden die jahrelang bestehenden Missstände in einer Putenhaltung im Landkreis Schwäbisch Hall behördlicherseits nicht moniert, sondern sogar als „gute Putenhaltung“ verteidigt. Dem setzt jetzt der VGH Mannheim ein Ende. Kurz und bündig urteilt er:

„Die Haltung der Puten im Betrieb der Beigeladenen entspricht nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG.“

Bei dem Beigeladenen handelt es sich um den Geflügelhof G. KG in Ilshofen, der über Jahrzehnte die Gunst der Behörden genoss, obwohl es sich, wie alle so identisch betriebenen Putenhaltungen um Augiasställe mit systemimmanenten tierschutzwidrigen Missständen handelt, wie der VGH BW sehr ausführlich auch auf der Grundlage eines von ihm selbst eingeholten Sachverständigengutachtens ausführt.

Annette Bischoff, Vorstandsmitglied von Menschen für Tierrechte BW e.V. (MfT), schlussfolgert:

„Wir verlangen ultimativ von allen Behörden, ab sofort keinerlei Erlaubnisse oder Genehmigungen mehr für Putenhaltungen sowie Brütereien zu erteilen, die die Schnäbel der Puten in tierquälerischer Weise kupieren, allein um diese Tiere dann über Monate in der Mast weiter ihren Qualen auszusetzen.“

Trotz des Urteils sieht sich MfT aktuell gezwungen, über einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht Stuttgart eine solche Erlaubnis für eine Brüterei in BW zu verhindern im Rahmen des Verbandsklagerechts (Az.: 15 K 2478/24). Es macht fassungslos, wie beratungsresistent sich die hier betroffene Behörde geriert.

Unterstützung erhielt MfT BW e.V. bei diesem Klagemarathon von der Albert-Schweizer-Stiftung.

 

Das Urteil des VGH BW (Az.: 6 S 3018/19) kann hier abgerufen werden:

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001570822/part/L 

 

PRESSEKONTAKT:

Dr. sc. agr. Edmund Haferbeck

23558 Lübeck

Mail: Haferbeck@tierrechte-bw.de

mobil: 0172/7969839

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