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Rechtswidriger Einsatz von Klebepaste ,,Take off“ in Sigmaringen

 

Rechtswidriger Einsatz von Klebepaste ,,Take off“ in Sigmaringen

 

Sehr geehrter Herr Dr. Ehm,
sehr geehrte Mitlesende,

ich schreibe Ihnen im Namen von Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e.V., einem gemeinnützigen Verein, der sich bereits seit 1983 erfolgreich für die Rechte der Tiere einsetzt. Wir haben den Einsatz der Klebepaste ,,Take Off Vogelfrei““ in Sigmaringen in der Presse und entsprechenden Netzwerken mitverfolgt. So begrüßenswert es auch ist, dass Sie einen betreuten Taubenschlag planen, ist der Einsatz von Klebepasten dennoch illegal. Wir wissen, dass Sie über die Folgen für die Tiere bereits von vielen Seiten informiert wurden. Sie berufen sich auf den Quarzsand, doch dieser stellt keinen geeigneten Schutz dar. Einerseits durchdringen Krallen die Quarzsandschicht und verklebte Flächen bleiben ohne den Einsatz von Lösungsmittel dauerhaft verklebt. Tiere, die mit diesen Flächen in Berührung kommen, können durch das Putzen die Paste überall verteilen. Dies kann zu qualvollem Ersticken oder Verhungern führen. Und das bei allen Tieren, die in der Nahrungskette auftauchen und ggf. verklebte Tiere fressen.

Aus einem klarstellenden Brief von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin gibt es eine klare Stellungnahme zu dem generellen Einsatz von Klebepasten: ,,Tatsächlich ist die Anwendung von Nopaloma und ähnlicher klebriger Mittel außerhalb geschlossener Räume verboten, weil sich Tiere daran verletzen und auch sterben können, wie in verschiedenen Fällen nachgewiesen wurde. Dies gilt auch unabhängig davon, ob das Mittel mit Quarzsand bestreut wird, denn Vogelfüße drücken sich durch die Sandschicht in das Gel und kommen so mit dem Klebstoff in Berührung. Die Vögel verkleben sich damit ihr Gefieder, putzen sich anhaltend und nehmen das Mittel über den Schnabel auf. Ferner hat verklebtes Gefieder eine verringerte Isolationsfähigkeit, was Durchnässung und Unterkühlung zur Folge haben kann. Auch Fälle von Flugunfähigkeit sind dokumentiert worden. Alle diese Folgen können bei Anwendung des Mittels auftreten. Damit verstößt die Anwendung gegen
• § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (Tötungs- und Verletzungsverbot für besonders geschützte Tierarten)
• § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bundesartenschutzverordnung (Anwendungsverbot für Leim und sonstige Klebstoffe) und
§ 13 Abs. 1 Tierschutzgesetz (Anwendungsverbot für Stoffe, mit denen vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden sind)“ (https://schaedlings.net/fachwissen/premium-content/nopaloma-doch-nicht-erlaubt_tierschutzgerecht-vergraemen/).

Da die rechtliche Lage eindeutig ist und Sie mittlerweile von vielen Seiten darauf hingewiesen wurden, bleiben für uns vor allem drei Fragen offen. Wo wurde die Paste eingesetzt und wurde sie bereits entfernt? Außerdem müssen wir den Namen der Firma wissen, welche Sie beauftragt haben. Denn diese hat strafrechtlich gehandelt und muss entsprechend zur Verantwortung gezogen werden. Die rechtlichen Schritte gegen diese Firma möchten wir gerne einleiten. Das sollte in Ihrem Interesse sein, denn momentan gehen wir davon aus, dass diese Firma Sie nicht ausreichend aufgeklärt hat und damit Hauptverursacher des Tierleids und der damit einhergehenden Straftat ist. Da Sie mittlerweile ausreichend Kenntnis über die Konsequenz Ihres Handelns haben, ist von Ihrer Seite ein unverzügliches Handeln erforderlich, um mit Ihrer Behandlung der Sachlage nicht ebenfalls in den strafrechtlich relevanten Bereich zu fallen. Unser Verein hat aktuell bereits eine Anzeige gegen die Stadt Reutlingen sowie ein Verfahren gegen das Veterinäramt Schwäbisch Hall laufen. Wir freuen uns über jedes Verfahren, das sich durch entsprechende Einsicht und angemessenes Handeln vermeiden lässt.

Mit freundlichen Grüßen
Julia Thielert

M.Sc. Animal Welfare Science
Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e.V.

 

Unterstützen Sie hier unsere Kampagne für ein taubenfreundliches Baden-Württemberg: https://tierrechte-bw.de/index.php/Taubenfreundliches_Bundesland_Baden-Wuerttemberg.html 

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