Satzungsänderungen 2023
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Zu § 3 Zweck und Zielsetzung
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2. Zweck und Ziel des Vereins ist es, grundlegende Rechte der Tiere auf Leben, Würde und Wohlergehen zur Geltung zu bringen, insbesondere Tierversuche abzuschaffen und dem Missbrauch der Tiere in allen Lebensbereichen entgegenzuwirken, für eine Welt ohne jede Form der Unterdrückung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
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die Abschaffung jedweder Ausbeutung von Tieren
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die Abschaffung der Tierversuche
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das Verbot der Genmanipulation am Tier und der Patente auf Tiere
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die Abschaffung der sogenannten Nutztierzucht und -haltung
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die Abschaffung von Fischerei und Aquakultur
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die Abschaffung der Pelzindustrie
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die Abschaffung der Jagd
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die Abschaffung der Dressur und Tierhaltung im Zirkus, Zoos und vergleichbaren Einrichtungen
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Aufklärung der Öffentlichkeit über die obengenannten Punkte.
Dazu dienen insbesondere Informationsveranstaltungen, Informationsschriften, Diskussionsveranstaltungen sowie die Zusammenarbeit mit Vereinigungen ähnlicher Zielsetzungen.
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Stärkung der Tierrechte, etwa durch das Eintreten für die Schaffung des Verbandsklagerechts für Tierschutzverbände, unabhängige Treuhänderstellen für den Tierschutz und die ausdrückliche Anerkennung der Tierrechte in den Verfassungen des Landes, des Bundes, der Europäischen Union und im internationalen Recht.
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§ Zu 4 Mitgliedschaft
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3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Mitglied gekündigt werden und wird zum Ende des Geschäftsjahres gültig. Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen wird ausgeschlossen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit dem Entrichten des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung im Rückstand ist, ferner wenn es den Vereinszweck oder die Tierschutzbestrebungen schädigt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
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Zu § 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Sie
- nimmt den Geschäftsbericht, Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht entgegen, genehmigt diese und entlastet den Vorstand
- wählt die Vorstandsmitglieder und die KassenprüferInnen
- setzt die Mitgliedsbeiträge fest
- beschließt Auszeichnungen wie Ehrenmitgliedschaft für Personen, die sich um den Tierschutz besonders verdient gemacht haben
- beschließt Satzungsänderungen mit einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.
- beschließt eine Auflösung des Vereins mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In dieser Mitgliederversammlung müssen alle Vorstandsmitglieder anwesend sein und der Auflösung einstimmig zustimmen.
- berät und beschließt sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
- Wahlen und Beschlussfassung erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung
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Im Kalenderjahr soll mindestens eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann auch als Online-Konferenz stattfinden.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann im Vereinsmagazin oder per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Der Vorstand hat hierzu eine Frist von vier Wochen zwischen der Einladung und dem Versammlungstermin zu wahren. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder.
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5.Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Auflösung des Vereins ist jedoch die Beschlussfähigkeit gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung erforderlich.
§ Zu 9 Aktionsteams
1. Aktionsteams bilden Untergliederungen des Vereins. Sie tragen zur Entwicklung und Umsetzung der Vereinsziele bei. Ihre Arbeitsweise ist an Satzung und Vorstandsbeschlüsse gebunden.
2. Die Aktionsteams wählen jeweils ein Vereinsmitglied als LeiterIn; dieser/diese bedarf der Zustimmung durch den Vorstand. Die Aktionsteams-LeiterInnen sind gegenüber dem Vorstand für ihre Gruppe verantwortlich.
§ Zu 10 Erweiterter Vorstand
1. Die Aktionsteams-LeiterInnen gehören dem erweiterten Vorstand an. Sie beraten den Vorstand und werden zu wesentlichen Fragen der Vereinsarbeit hinzugezogen.
2. Der Vorstand legt die Sitzungstermine fest. Auf Verlangen der Mehrheit der Aktionsteams-LeiterInnen muss der Vorstand eine Sitzung des Erweiterten Vorstandes einberufen. Der Erweiterte Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr.
§Zu 11 Kassenprüfung
1. Die KassenprüferInnen prüfen die Rechnungsführung, den Jahresabschluss und die Vermögenswerte des Vereins. Die Kassenprüfung kann auch durch eine oder mehrere fachkundige externe Personen (z. B. Steuerberater) durchgeführt werden.
2. Sie haben das Recht, während ihrer Amtsdauer jederzeit und unabhängig voneinander Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
3. Der schriftliche Bericht über die Ergebnisse der Kassenprüfung wird in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In dieser Mitgliederversammlung müssen alle Vorstandsmitglieder anwesend sein und der Auflösung einstimmig zustimmen.
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Bisherige Fassung der Satzung vom 11.03.2019:
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§ 3 Zweck und Zielsetzung
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2. Zweck und Ziel des Vereins ist es, grundlegende Rechte der Tiere auf Leben, Würde und Wohlergehen zur Geltung zu bringen, insbesondere Tierversuche abzuschaffen und dem Missbrauch der Tiere in allen Lebensbereichen entgegenzuwirken.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Eintreten für
-
die Abschaffung der Tierversuche
-
das Verbot der Genmanipulation am Tier und der Patente auf Tiere
-
die Überwindung der Massen- und Intensivtierhaltung
-
das Verbot quälerischer Tiertransporte
-
die Abschaffung der sogenannten Nutztierzucht und -haltung
-
die Abschaffung der sogenannten Pelztierhaltung
-
die Abschaffung der Jagd
-
die Abschaffung der Dressur und Tierhaltung im Zirkus
-
Aufklärung der Öffentlichkeit über Tierversuche und die sich daraus ergebenden Gefahren für Menschen und Umwelt. Dazu dienen insbesondere Informationsveranstaltungen, Informationsschriften, Diskussionsveranstaltungen sowie die Zusammenarbeit mit Vereinigungen ähnlicher Zielsetzungen.
-
Aufklärung über die schädlichen Folgen der Fleischwirtschaft
-
Stärkung der Tierrechte, etwa durch das Eintreten für die Schaffung des Verbandsklagerechts für Tierschutzverbände, unabhängige Treuhänderstellen für den Tierschutz und die ausdrückliche Anerkennung der Tierrechte in den Verfassungen des Landes, des Bundes, der Europäischen Union und im internationalen Recht.
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§ 4 Mitgliedschaft
…..
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit dem Entrichten des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung im Rückstand ist, ferner wenn es den Vereinszweck oder die Tier-schutzbestrebungen schädigt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Sie
- nimmt den Geschäftsbericht und Kassenbericht entgegen, genehmigt ihn und entlastet den Vorstand.
- wählt die Vorstandsmitglieder und die KassenprüferInnen.
- setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
- beschließt Auszeichnungen wie Ehrenmitgliedschaft für Personen, die sich um den Tierschutz besonders verdient gemacht haben.
- beschließt Satzungsänderungen mit einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.
- beschließt eine Auflösung des Vereins mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In dieser Mitgliederversammlung müssen jedoch 5% aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder persönlich anwesend sein.
- berät und beschließt sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
2. Im Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese findet im 1. Halbjahr des Kalenderjahres statt.
3. Die Einladung erfolgt schriftlich. Der Vorstand hat hierzu eine Frist von vier Wochen zwischen der Einladung und dem Versammlungstermin zu wahren. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder.
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5. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Auf-lösung des Vereins ist jedoch die Beschlussfähigkeit gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung erforderlich.
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§ 9 Aktionsgruppen
1. Aktionsgruppen bilden Untergliederungen des Vereins. Sie tragen zur Entwicklung und Umsetzung der Vereinsziele bei. Ihre Arbeitsweise ist an Satzung und Vorstandsbeschlüsse gebunden.
2. Die Aktionsgruppen wählen jeweils ein Vereinsmitglied als LeiterIn, dieser/diese bedarf der Zustimmung durch den Vorstand. Die Aktionsgruppen-LeiterInnen sind gegenüber dem Vorstand für ihre Gruppe verantwortlich.
§ 10 Erweiterter Vorstand
1. Die Aktionsgruppen-LeiterInnen gehören dem erweiterten Vorstand an. Sie beraten den Vorstand und werden zu wesentlichen Fragen der Vereinsarbeit hinzugezogen.
2. Der Vorstand legt die Sitzungstermine fest. Auf Verlangen der Mehrheit der Aktionsgruppen-LeiterInnen muss der Vorstand eine Sitzung des Erweiterten Vorstandes einberufen. Der Erweiterte Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr.
§ 11 KassenprüferInnen
1. Die KassenprüferInnen prüfen die Rechnungsführung, den Jahresabschluss und die Vermögenswerte des Vereins.
2. Sie haben das Recht, während ihrer Amtsdauer jederzeit und unabhängig voneinander Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
3. Die KassenprüferInnen legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über das Prüfungsergebnis vor und
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In dieser Mitgliederversammlung müssen jedoch 5% aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder persönlich anwesend sein.
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